4. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste
§ 18.
Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8, Z 13 und Z 15, Abs. 3, § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem Angebot wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.