Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Patronanzsendungen (Sponsoring)

§ 17.
  1. Absatz einsEine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
  2. Absatz 2Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
    2. Ziffer 2
      Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang oder am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage). Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
  3. Absatz 3Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 13 Abs. 4 und § 16 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
  4. Absatz 4Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
  5. Absatz 5An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Zeitdauer von An- und Absagen regionaler Sendungen im Fernsehen (§ 3 Abs. 2) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.
  6. Absatz 6Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer Druckwerke für An- und Absagen von Patronanzsendungen findet § 13 Abs. 8 sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen an diese Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige wöchentliche Werbezeit gemäß § 13 Abs. 8 einzurechnen.
  7. Absatz 7Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig.

Schlagworte

Ansage

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40071734

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P17/NOR40071734

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