Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 10a

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Schutz Minderjähriger

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Das Inhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks darf keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können.
  2. Absatz 2,Bei Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen, wie etwa Altersverifikationstools, dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden. Diese Anforderungen gelten nicht für Nachrichten und Sendungen zur politischen Information.
  3. Absatz 3,Frei zugängliche Sendungen gemäß Absatz 2, sind jedenfalls am Beginn durch eindeutig als Warnhinweis identifizierbare akustische Zeichen anzukündigen und durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien Initiativen im Wege der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen. Paragraph 39, Absatz 4 bis 6 AMD-G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Absatz 5, erster Satz der Österreichische Rundfunk in seinem Jahresbericht über die Maßnahmen zur Kennzeichnung und Inhaltsbeschreibung zu berichten hat.
  4. Absatz 4,Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40229192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P10a/NOR40229192

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