(3)Absatz 3,Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des Paragraph 11, so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.