(4)Absatz 4,Über die Berufung erkennt in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundeskanzleramt. Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreis der Kammerangehörigen bestellt werden (§ 104 Abs. 6 Z 3). Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.Über die Berufung erkennt in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundeskanzleramt. Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreis der Kammerangehörigen bestellt werden (Paragraph 104, Absatz 6, Ziffer 3,). Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.