Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1984 § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

Paragraph 90, (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

Anmerkung, Absatz 3, wurde nicht vergeben)

  1. Absatz 4,Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit den Obmann der Bundessektion und seinen Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung von Bundesfachgruppen zu verfahren.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137078

Alte Dokumentnummer

N8199433756J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P90/NOR12137078

Navigation im Suchergebnis