Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 81, (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (Paragraph 32, Absatz 4,) gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.

(2) Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum praktischen Arzt oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als praktischer Arzt oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133621

Alte Dokumentnummer

N8198431012J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P81/NOR12133621

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