Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Befreiung von der Beitragspflicht

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt er keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, aus, ist er auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 73, einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung nach Paragraph 75, zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.
  2. Absatz 2,Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 75, befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und gleichzeitiger Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht nur zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge, sondern auch zur Nachzahlung des ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Fonds in den einzelnen Kalenderjahren jeweils geleisteten, auf einen Kammerangehörigen entfallenden Durchschnittsbeitrages verpflichtet, wenn er in diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr bereits vollendet hatte. In allen übrigen Fällen beginnt die Nachzahlungverpflichtung mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Bei Berechnung des Nachzahlungsbetrages bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die Todesfallbeihilfe außer Betracht.
  3. Absatz 3,Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres beitragspflichtig werden, sind unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsbestimmungen nach Absatz 2, zu einer solchen Nachzahlung verpflichtet.
  4. Absatz 4,Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133618

Alte Dokumentnummer

N8198431009J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P78/NOR12133618

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