Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Paragraph 72, (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, wird eine einmalige Krankenunterstützung, die im Falle der Hausbehandlung von weniger als vier Wochen frühestens ab dem 4. Krankheitstag zu berechnen ist, gewährt.

(2) Sieht die Satzung eine Unterstützung sowohl für eine Haus- als auch eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt vor, ist die Krankenunterstützung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(3) Die Krankenunterstützung wird für die in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.

(4) Die Höhe der Krankenunterstützung ist in der Satzung in einem bestimmten Hundertsatz, höchstens mit 25 vH pro Tag der monatlichen Grundleistung der Altersversorgung festzusetzen.

  1. Absatz 5,Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis ausüben (Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 20 a, Absatz eins,), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.

(6) Bei Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes, die mit einer stationären Behandlung in einer Krankenanstalt verbunden ist, erhält der Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung vorgesehen wird, einen Kostenbeitrag bis zur Höhe der Krankenunterstützung nach Absatz 4,

(7) In der Satzung kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden.

Schlagworte

Hausbehandlung

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133612

Alte Dokumentnummer

N8198431003J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P72/NOR12133612

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