Unterstützungsleistungen
§ 71. Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im § 64 Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren. Paragraph 71, Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im Paragraph 64, Absatz eins, angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.
(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10) Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)