Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1984 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Paragraph 65, (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 57, Absatz eins, kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorsehen.

(2) Absatz eins, gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)

Schlagworte

Kassenvertrag

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133605

Alte Dokumentnummer

N8198430996J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P65/NOR12133605

Navigation im Suchergebnis