Angelobung
§ 54. Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden, die Vizepräsidenten, haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen. Paragraph 54, Der Präsident sowie der Vizepräsident, wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden, die Vizepräsidenten, haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.
(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 19) Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,; Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)