Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 41. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Beiträge zu leisten. Paragraph 41, Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Beiträge zu leisten.
(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 2) Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)