(2)Absatz 2,Ärzte, die gemäß § 11a Abs. 7 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (§ 11a Abs. 7) bei der Ärztekammer anzumelden.Ärzte, die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (Paragraph 11 a, Absatz 7,) bei der Ärztekammer anzumelden.