Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Kammerangehörige

Paragraph 40, (1) Einer Ärztekammer gehört, unbeschadet des Paragraph 61, Absatz 6,, als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

  1. Ziffer eins
    in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste (Paragraph 11 a,) eingetragen worden ist und
  2. Ziffer 2
    seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Paragraphen 2, Absatz 3, 19, Absatz 2 und 3, 20) oder
  3. Ziffer 3
    seinen Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat (Paragraph 20 a,).
  1. Absatz 2,Ärzte, die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (Paragraph 11 a, Absatz 7,) bei der Ärztekammer anzumelden.
  2. Absatz 3,Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
    1. Ziffer eins
      seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Paragraph 19, Absatz 2 und 3), seinen Dienstort (Paragraph 20,) oder seinen Wohnsitz (Paragraph 20 a,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat,
    2. Ziffer 2
      von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 32, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
  3. Absatz 4,Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat bestraft worden sind. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarsenat zu unterbrechen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12139651

Alte Dokumentnummer

N8199656704J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P40/NOR12139651

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