Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einziehung des Ärzteausweises

Paragraph 36, Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens bzw. Ruhens dieser Berechtigung (Paragraph 32,) oder durch Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet, den Ärzteausweis (Paragraph 11, Absatz 3,) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (Paragraph 32, Absatz 4,). Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133575

Alte Dokumentnummer

N8198430966J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P36/NOR12133575

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