Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 30. (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten. Paragraph 30, (1) Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 29, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
(2) Durch Verordnung können nähere Vorschriften erlassen werden.
(3) § 31 Abs. 3 des Apothekengesetzes ist anzuwenden. (3) Paragraph 31, Absatz 3, des Apothekengesetzes ist anzuwenden.