Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

Paragraph 22, (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

  1. Absatz 2,Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
  2. Absatz 3,Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er hat sich jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

  1. Absatz 4 a,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)
  2. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)
  3. Absatz 6,Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 7, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  4. Absatz 7,Tätigkeiten im Sinne des Absatz 6, sind:
    1. Ziffer eins
      Erhebung der Anamnese,
    2. Ziffer 2
      einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
    3. Ziffer 3
      Blutabnahme aus der Vene,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
    5. Ziffer 5
      Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12140570

Alte Dokumentnummer

N8199711194I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P22/NOR12140570

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