§ 20. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 12 bzw. § 13), der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11) seinen Dienstort bekanntzugeben. Paragraph 20, Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (Paragraph 12, bzw. Paragraph 13,), der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 11,) seinen Dienstort bekanntzugeben.
(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 11)Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)