Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufssitz

Paragraph 19, (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

  1. Absatz 2,Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 11 a,) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
  2. Absatz 3,Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des Paragraph eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung gemäß Paragraphen 22, ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137045

Alte Dokumentnummer

N8199433723J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P19/NOR12137045

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