Bundesrecht konsolidiert

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Publizistikförderungsgesetz 1984 § 5a

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsNach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen.
  2. Absatz 2Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  3. Absatz 3Nicht als Spende anzusehen sind
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
    3. Ziffer 3
      Beiträge von Mandataren des Klubs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Funktionären der politischen Partei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen von parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs und politischen Parteien;
    5. Ziffer 5
      zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
    6. Ziffer 6
      Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-;
    7. Ziffer 7
      die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
    8. Ziffer 8
      Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.
  4. Absatz 4Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR40245725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/369/P5a/NOR40245725

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