Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi) Art. 7

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1984

Typ

Vertrag – Burundi

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Das Abkommen wird nach Ablauf dieser fünf Jahre stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 2, 3 und 4 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

    Geschehen in Bujumbura am 2. Februar 1984 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000779

Dokumentnummer

NOR12010850

Alte Dokumentnummer

N1198415331S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/325/A7/NOR12010850

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