Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 94a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94a

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 94 a, (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  1. Absatz 2,Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufung zurückzuweisen ist,
    2. Ziffer 2
      die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
    3. Ziffer 3
      ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder
    4. Ziffer 4
      sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12114395

Alte Dokumentnummer

N6199811561U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P94a/NOR12114395

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