Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 94, Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Unterbrechung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100864

Alte Dokumentnummer

N6198411474T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P94/NOR12100864

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