(1)Absatz eins,Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des § 84 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 84, zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.