Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 9, (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

  (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt

werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während  der  ersten  sechs Monate  des

Dienstverhältnisses

(Probezeit)............................          einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit..............           zwei Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienst-

jahres.................................          drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4,Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel.
  3. Absatz 5,Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren, Schulleiter, Dienstjahr

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100773

Alte Dokumentnummer

N6198411383T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P9/NOR12100773

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