Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
31.07.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2,Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Absatz 3,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Schlagworte
Prävention, Ende des Dienstverhältnisses
Im RIS seit
08.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40185761