(3)Absatz 3,Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 78 Abs. 4), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, vorzugehen (Paragraph 78, Absatz 4,), so wird der Lauf der in Absatz eins, genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde in die Frist nach Abs. 1 Z 1 unddie Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde in die Frist nach Absatz eins, Ziffer eins, und
die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Abs. 1 Z 2.die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2,