Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verjährung

Paragraph 72, (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

  1. Ziffer eins
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde.
  1. Absatz 2,Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
  2. Absatz 3,Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, vorzugehen (Paragraph 78, Absatz 4,), so wird der Lauf der in Absatz eins, genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde in die Frist nach Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 4,Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Schlagworte

Hemmung, BGBl. Nr. 631/1975

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12107421

Alte Dokumentnummer

N6199329288J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P72/NOR12107421

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