Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Befassung des Landeslehrers
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Schulleiter, Zwischenvorgesetzter, Fachvorgesetzter, Vorgesetzter
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100834
Alte Dokumentnummer
N6198411444T