Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 64

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Befassung des Landeslehrers

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Schulleiter, Zwischenvorgesetzter, Fachvorgesetzter, Vorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100834

Alte Dokumentnummer

N6198411444T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P64/NOR12100834

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