Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 58d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58d

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung

Paragraph 58 d, (1) Dem Landeslehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40043136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P58d/NOR40043136

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