Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ferien und Urlaub

Paragraph 56, (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

  1. Absatz 2,An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  3. Absatz 4,Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
  4. Absatz 5,Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
  5. Absatz 6,Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Absatz 4, verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu vergüten.

Schlagworte

Schulleiter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100826

Alte Dokumentnummer

N6198411436T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P56/NOR12100826

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