(6)Absatz 6,Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Absatz 4, verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu vergüten.