(1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die VerwaltungDie Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die in Z 4 und 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die in Ziffer 4 und 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.