Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
  3. Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. Ziffer 2
      der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Schlagworte

Wahlkind, BGBl. Nr. 376/1967

Im RIS seit

07.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40125386

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P46/NOR40125386

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