Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 39

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Wohnsitz und Dienstort

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Landeslehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet.

Schlagworte

Residenzpflicht, Naturalbezug, Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100803

Alte Dokumentnummer

N6198411413T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P39/NOR12100803

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