Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.Paragraph 32, (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
(3)Absatz 3,Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft berufenen Stelle zu melden.Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft berufenen Stelle zu melden.
(4)Absatz 4,Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz eins und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins und 4 vorzusorgen ist.
Schlagworte
Schulleiter, Aufsicht, Vorgesetzter, Dienstaufsicht, Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Förderung, Strafbarkeit,
Dienstvorgesetzter, Einschränkung der Anwesenheitspflicht,
Fachvorgesetzter, Meldepflicht
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100796
Alte Dokumentnummer
N6198411406T