Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

3. Abschnitt

VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

Zuweisung und Versetzung

Paragraph 19, (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des Paragraph 25,
  2. Absatz 3,Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des Paragraph 43, bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 52, erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
  3. Absatz 4,Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
  4. Absatz 5,Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
  5. Absatz 6,Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
  6. Absatz 7,Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  7. Absatz 8,Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 9,Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

Schlagworte

Dienststelle, Arbeitsplatz, Vorschule, Mehrdienstleistung, Tätigkeit, Dienstzuweisung, Lehrbefähigung, Überstunde, Dienstzuteilung, Unterbeschäftigung, Entscheidungspflicht

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40018219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P19/NOR40018219

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