(2)Absatz 2,Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;
ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landeslehrers und der freien Ausübung eines Mandates erwarten läßt oder
seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Paragraph 19, Absatz 2 bis 9, Paragraph 21 und Paragraph 25, sind in diesem Fall nicht anzuwenden.