Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 13c

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

Paragraph 13 c,
  1. Absatz eins,Die Landeslehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 63. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4,Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann jedoch die Landeslehrperson die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40269702

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P13c/NOR40269702

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