Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 13b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

vgl. §§ 115d und 115e

Text

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 13 b,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
    2. Ziffer 2
      die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 176/2004 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40060449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P13b/NOR40060449

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