Außerdienststellung
§ 121e.Paragraph 121 e,
Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 59b umzuwandeln, wenn er Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß Paragraph 59 b, einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 58, in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß Paragraph 59 b, umzuwandeln, wenn er
für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.