Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 115f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115f

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 115 f, (1) Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem gemäß Paragraph 13 a, ein Ruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes nach Maßgabe der folgenden Absatz 2 bis 5,

  1. Absatz 2,Der Sonderurlaub ist wahlweise am 1. September für die Dauer von sechs Monaten mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand gemäß Paragraph 13 a bis zum Ablauf des letzten Kalendertages des Februars des nachfolgenden Kalenderjahres oder am 1. Jänner bis zum Ende des betreffenden Schuljahres mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August des betreffenden Kalenderjahres anzutreten.
  2. Absatz 3,Der Antrag auf Antritt des Ruhestandes gemäß Paragraph 13 a und auf Gewährung des Sonderurlaubs ist jedenfalls rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzureichen und ist so rechtzeitig abzugeben, dass der Ruhestand spätestens am Ersten des 703. Lebensmonats des Landeslehrers angetreten werden kann.
  3. Absatz 4,Paragraph 13 a, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Während des Sonderurlaubs hat der Landeslehrer Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Gehaltsgesetz 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubs Anspruch hatte.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40018396

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