Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Gnadenrecht
§ 105.Paragraph 105,
Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
Schlagworte
Straferlassung, Strafmilderung, Strafnachsicht, Tilgung, Einstellung
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100875
Alte Dokumentnummer
N6198411485T