Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Einspruch
§ 101.Paragraph 101,
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Schlagworte
abgekürztes Verfahren, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100871
Alte Dokumentnummer
N6198411481T