Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
§ 100.Paragraph 100,
Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Kinderzulage -, auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Schlagworte
Dienstvorgesetzter, Leiter, Schulleiter, Beschuldigter
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12110460
Alte Dokumentnummer
N6199547757J