(4)Absatz 4,Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.