Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu Paragraph 62, AVG

Paragraph 11, (1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des Paragraph 9,, schriftlich oder telegraphisch zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) Soweit es die Gesetze und Verordnungen vorsehen, können Ernennungen mit Ausnahme der Anstellungen auch durch Verlautbarung in den dafür bestimmten Verkündungsblättern mit der Wirkung bekanntgegeben werden, daß die Zustellung des Bescheides nach Ablauf des Tages der Bekanntmachung als vollzogen gilt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag, an dem das Verkündungsblatt herausgegeben ist und versendet wird.

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR12105323

Alte Dokumentnummer

N6199112896H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/29/P11/NOR12105323

Navigation im Suchergebnis