Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu den Paragraphen 58 und 61 a AVG

Paragraph 10,

Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß Paragraph 61 a, AVG nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR12105322

Alte Dokumentnummer

N6199112895H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/29/P10/NOR12105322

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