Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 1984 Art. 1 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 55

Inkrafttretensdatum

19.07.1984

Außerkrafttretensdatum

12.07.1994

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

Paragraph 55, (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Absatz 2, nicht anderes bestimmt, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

  1. Absatz 2,In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen nicht gekündigt werden.
  2. Absatz 3,Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen, so bleiben ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
  3. Absatz 4,Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist entsprechend dem Paragraph 53, Absatz eins, im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im Paragraph 53, Absatz 3, genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100567

Alte Dokumentnummer

N6198410792Y

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