Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 53
Inkrafttretensdatum
19.07.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
LAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019
Text
Wirksamkeitsbeginn
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
(2)Absatz 2,Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.
(3)Absatz 3,Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und jenen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln, die den Kollektivvertrag abgeschlossen haben, der Grundlage für die Betriebsvereinbarung ist.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 26)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100565
Alte Dokumentnummer
N6198410790Y