Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 1984 Art. 1 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 47

Inkrafttretensdatum

19.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Rechtswirkungen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren Falle mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 2,Der Kollektivvertrag ist, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regelt, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)
  3. Absatz 3,Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für nicht kollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100559

Alte Dokumentnummer

N6198410784Y

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