Die Vertragsstaaten –
in Anbetracht der Leistungen der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Mondes und anderer Himmelskörper,
in der Erkenntnis, daß der Mond als natürlicher Satellit der Erde bei der Erforschung des Weltraumes eine wichtige Rolle spielt,
entschlossen, die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Mondes und anderer Himmelskörper auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu fördern,
in dem Wunsch zu verhindern, daß der Mond Schauplatz internationaler Konflikte wird,
eingedenk des Nutzens, der sich aus der Ausbeutung der Naturschätze des Mondes und anderer Himmelskörper ziehen läßt,
im Hinblick auf den Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, das Übereinkommen über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände und das Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen,
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkünfte in bezug auf den Mond und andere Himmelskörper im Hinblick auf künftige Fortschritte bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes näher zu bestimmen und weiterzuentwickeln –
sind wie folgt übereingekommen: